Artikel 3 RL 74/483/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der vorstehenden Außenkanten verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der als technische Einheiten im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG angesehenen Gepäckträger, Skihalterungen, Radioantennen oder Funkantennen nicht verbieten, wenn diese im Sinne des Artikels 2 einem Typ entsprechen, für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
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