Artikel 2 RL 74/483/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der vorstehenden Außenkanten oder für einen Gepäckträger, eine Skihalterung, eine Radioantenne oder eine Funkantenne als technische Einheit nicht versagen,
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wenn das Fahrzeug hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten den Vorschriften der Anhänge I und II entspricht,
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wenn der Gepäckträger, die Skihalterung, die Radioantenne oder die Funkantenne, die als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet werden, den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
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