Artikel 2 RL 74/483/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der vorstehenden Außenkanten oder für einen Gepäckträger, eine Skihalterung, eine Radioantenne oder eine Funkantenne als technische Einheit nicht versagen,

wenn das Fahrzeug hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten den Vorschriften der Anhänge I und II entspricht,

wenn der Gepäckträger, die Skihalterung, die Radioantenne oder die Funkantenne, die als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet werden, den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.