Artikel 5 RL 74/557/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsvereinigungen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie ihre Staatsangehörigen.
(2) Das Beitrittsrecht umfaßt im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsvereinigung zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Staatsangehörigen der Aufnahmestaaten vorbehalten werden, wenn die betreffende Vereinigung auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt.
(3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer und zur Handwerkskammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.
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