Artikel 4 RL 74/557/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen,

a)
welche die Begünstigten daran hindern, sich in den Aufnahmestaaten niederzulassen oder unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten Dienstleistungen zu erbringen wie deren eigene Staatsangehörige;
b)
welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken:

a)
in Belgien:

    durch das Erfordernis einer „carte professionnelle” (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

b)
in Frankreich:

durch das Erfordernis einer „carte d'identité d'étranger commerçant” (Décret-loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Gesetz vom 8. Oktober 1940, Gesetz vom 10. April 1954, Décret Nr. 59—852 vom 9. Juli 1959);

durch den Ausschluß vom Recht auf Verlängerung gewerblicher Mietverträge (Artikel 38 des Décrets vom 30. September 1953);

c)
in Luxemburg:

    durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Juni 1962).

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