Artikel 3 RL 74/557/EWG

(1) Die Beschränkungen der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten werden, unabhängig von der Bezeichnung der Personen, die eine dieser Tätigkeiten ausüben, aufgehoben.

(2) Die Bezeichnungen, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten für Personen, die Vermittlertätigkeiten im Handel ausüben, gebraucht werden, sind in Artikel 3 der Richtlinie 64/224/EWG enthalten.

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