Artikel 2 RL 74/557/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (Stoffen und Präparaten) und biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln für landwirtschaftliche Zwecke, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 64/223/EWG gemäß Artikel 2 Absatz 1, der Richtlinie 64/224/EWG gemäß Artikel 4 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich und der Richtlinie 68/363/EWG gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgeschlossen worden sind.
(2) Die von Absatz 1 erfaßten Giftstoffe unterliegen wegen der gefährlichen Wirkung, die sie auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können, entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besonderen Bestimmungen; die betreffenden Stoffe sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Jede Änderung dieser Liste durch einen Mitgliedstaat wird der Kommission mitgeteilt, die sie den anderen Mitgliedstaaten bekanntgibt.
(3) Diese Richtlinie gilt weder für die Tätigkeiten des Handels mit und des Vertriebs von Arzneimitteln, wie sie in der Richtlinie 65/65/EWG definiert werden, noch für die Handelstätigkeiten der ambulanten Händler und Hausierer.
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