Artikel 1 RL 74/557/EWG
Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften — im folgenden Begünstigte genannt — die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten.
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