Präambel RL 74/557/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und auf Artikel 63 Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit(1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstaben A und C,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs(2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

gestützt auf die Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten im Großhandel(3),

gestützt auf die Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk(4),

gestützt auf die Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels(5),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(6),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr vor, und zwar

auf dem Gebiet des Großhandels und der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe,

auf dem Gebiet des Einzelhandels nach Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit und vor Ablauf der zweiten Stufe.

Die Richtlinien 64/223/EWG, 64/224/EWG und 68/363/EWG finden auf dem Gebiet der Giftstoffe, für das wegen der sich in dieser Hinsicht in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergebenden Probleme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten, keine Anwendung.

Die Richtlinien 64/223/EWG und 68/363/EWG gelten auch nicht für die Tätigkeiten des Großhandels und des Einzelhandels auf dem Gebiet der Krankheitserreger; abgesehen von den Krankheitserregern, die im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten(8), geändert durch die Richtlinie 66/454/EWG(9), als Medikamente zur Behandlung von Menschen und Tieren gelten, betreffen allerdings diese Tätigkeiten nur die sogenannten „biologischen Schädlingsbekämpfungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke” ; daher kann bei Krankheitserregern die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf den Handel mit und die Verteilung von diesen Schädlingsbekämpfungsmitteln beschränkt werden.

Es erschien zweckdienlich und angebracht, Maßnahmen zu treffen, um die in den beiden vorhergehenden Erwägungsgründen genannten Gebiete auf Gemeinschaftsebene zu regeln, und zwar unter Berücksichtigung der gefährlichen Wirkung, welche die Giftstoffe entweder unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege über die Umwelt auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können.

Die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk sind Gegenstand der Richtlinien 64/224/EWG und 68/363/EWG; die Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet der Giftstoffe und Krankheitserreger sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinien ausgenommen worden; diese Richtlinie hat folglich auch zum Ziel, die betreffenden Vermittlertätigkeiten zu liberalisieren; deshalb müssen im Sinne dieser Richtlinie durch den Ausdruck „Handel und Verteilung” auch die Vermittlertätigkeiten auf diesem Gebiet erfaßt werden.

Nach dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen der Befugnis, Berufsvereinigungen beizutreten, soweit zu beseitigen, wie die Ausübung dieser Befugnis zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

Die Behandlung der Lohn- oder Gehaltsempfänger, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

In einigen Mitgliedstaaten wird der Handel mit und die Verteilung und berufliche Verwendung von Giftstoffen durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt, in anderen Staaten werden derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt. Deshalb werden besondere Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung der Berufe auf dem Gebiet des Handels mit Giftstoffen durch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer gesonderten Richtlinie behandelt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.

(2)

ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 32/62.

(3)

ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64.

(4)

ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 869/64.

(5)

ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 1.

(6)

ABl. Nr. C 63 vom 28. 5. 1969, S. 21.

(7)

ABl. Nr. C 10 vom 27. 1. 1970, S. 23.

(8)

ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.

(9)

ABl. Nr. 144 vom 5. 8. 1966, S. 2658/66.

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