Artikel 2 RL 74/60/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfüllt.
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