Artikel 3 RL 74/60/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, weder die Zulassung verweigern noch den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfüllt.

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