Artikel 3 RL 74/61/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benützung von Fahrzeugen nicht wegen der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung verweigern oder untersagen, wenn diese den Vorschriften der entsprechenden Anhänge entsprechen.
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