Artikel 2 RL 74/61/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung verweigern, wenn diese den Vorschriften der entsprechenden Anhänge entsprechen.
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