Artikel 1 RL 74/61/EWG

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und sonstigen fahrbaren Maschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

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