Präambel RL 74/61/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.
Es empfiehlt sich, im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 18 ( „Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung” )(4) erlassen hat; diese Regelung ist dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20. März 1958 als Anhang beigefügt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 112 vom 27. 10. 1972, S. 16.
- (2)
ABl. Nr. C 60 vom 26. 7. 1973, S. 12.
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (4)
Dokument E.C.E. aus Genf E/ECE/324 — E/ECE/TRANS/505/Rev. Add. 17.
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