ANHANG V RL 74/61/EWG
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR WEGFAHRSPERREN
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Geltungsbereich
1.1 Alle Fahrzeuge der Klasse M1 sind mit einer Wegfahrsperre auszurüsten.
1.2 Der Einbau von Wegfahrsperren in Fahrzeuge anderer Klassen ist zulässig; sind solche Einrichtungen eingebaut, müssen sie jedoch sinngemäß den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
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Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:2.1- „Wegfahrsperre”
- eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Wegfahren des Fahrzeugs mit eigener Kraft zu verhindern;
2.2- „Betätigungseinrichtung”
- die Einrichtung zum Scharfschalten und Entschärfen der Wegfahrsperre;
2.3- „Zustandsanzeige”
- eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den jeweiligen Zustand der Wegfahrsperre (scharfgeschaltet/entschärft, Wechsel von scharfgeschaltet und entschärft und umgekehrt) anzuzeigen;
2.4- „Scharfgeschalteter Zustand”
- den Schaltzustand, in dem sich das Fahrzeug nicht durch seine eigene Antriebskraft fortbewegen kann;
2.5- „Entschärfter Zustand”
- den Schaltzustand, in dem sich das Fahrzeug durch seine eigene Antriebskraft fortbewegen kann;
2.6- „Schlüssel”
- eine Einrichtung, die geeignet ist, ein Schließsystem zu betätigen, das so ausgelegt und gebaut ist, daß es nur durch diese Einrichtung betätigt werden kann;
2.7- „Übersteuerung”
- ein Auslegungsmerkmal, bei dem die Wegfahrsperre im entschärften Zustand verriegelt wird;
2.8- „Typ der Wegfahrsperre”
Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich unterscheiden:
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Handelsbezeichnung oder Marke des Herstellers,
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Art der Betätigungseinrichtung,
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Auslegung der Wirkungsweise auf das jeweilige Fahrzeugsystem (die jeweiligen Fahrzeugsysteme) (entsprechend 4.1).
Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich unterscheiden:
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Handelsbezeichnung oder Marke des Herstellers,
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Art der Betätigungseinrichtung,
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Auslegung der Wirkungsweise auf das jeweilige Fahrzeugsystem (die jeweiligen Fahrzeugsysteme) (entsprechend 4.1).
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- Allgemeine Vorschriften
3.1 Die Wegfahrsperre muß sich entsprechend diesen Vorschriften scharfschalten und entschärfen lassen.
3.2 Wenn die Wegfahrsperre die Möglichkeit einer Funkübertragung umfaßt, z. B. zum Scharfschalten oder Entschärfen, muß diese Einrichtung die einschlägigen ETSI-Normen einhalten(1).
3.3 Wegfahrsperren müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein damit ausgerüstetes Fahrzeug weiterhin die technischen Anforderungen erfüllt.
3.4 Die Wegfahrsperre darf nicht scharfgeschaltet werden können, wenn sich der Zündschlüssel in der Stellung befindet, in der der Motor läuft.
3.5 Eine Wegfahrsperre darf nur in entschärftem Zustand und bei Verwendung eines geeigneten Schlüssels übersteuert werden können.
3.6 Die Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß durch ihren Einbau die vorgesehene Funktion und der Betrieb des Fahrzeugs selbst bei Störungen nicht beeinträchtigt werden.
3.7 Eine Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß, wenn sie entsprechend den Herstelleranweisungen in ein Fahrzeug eingebaut wurde, es unmöglich ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und unauffällig unwirksam zu machen oder zu zerstören, z. B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu versteckender Werkzeuge, Einrichtungen oder Instrumente. Die Umgehung der Wegfahrsperre darf nur durch den schwierigen und zeitraubenden Austausch eines wichtigen Bauteils oder einer wichtigen Baugruppe möglich sein.
3.8 Eine Wegfahrsperre muß so ausgelegt und gebaut sein, daß sie, wenn sie gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, den Beanspruchungen im Fahrzeug während einer angemessenen Lebensdauer standhält (Prüfungen siehe Abschnitt 5). Insbesondere dürfen die elektrischen Eigenschaften des Bordnetzes nicht durch Zuschalten der Wegfahrsperre nachteilig beeinflußt werden (Leitungsquerschnitte, Kontaktsicherheit usw.).
3.9 Eine Wegfahrsperre kann mit anderen Fahrzeugsystemen kombiniert oder mit ihnen zusammengebaut sein (z. B. Motormanagement, Alarmsysteme).
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- Besondere Vorschriften
4.1 Sicherungsumfang4.1.1 Eine Wegfahrsperre muß so ausgelegt sein, daß sie den Betrieb des Fahrzeugs mit eigener Antriebskraft durch eines der folgenden Mittel verhindert:4.1.1.1 Außerbetriebsetzung von mindestens zwei getrennten Fahrzeugstromkreisen, die für den Betrieb des Fahrzeugs mit eigener Antriebskraft erforderlich sind (z. B. Anlasser, Zündung, Kraftstoffversorgung usw.);
4.1.1.2 Eingriff mittels eines Codes in mindestens eine Steuerungseinheit, die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.
4.1.2 Der Einbau einer Wegfahrsperre in ein Fahrzeug, das mit einem Abgaskatalysator ausgerüstet ist, darf nicht dazu führen, daß unverbrannter Kraftstoff in das Abgas gelangt.
4.1.1.1 Außerbetriebsetzung von mindestens zwei getrennten Fahrzeugstromkreisen, die für den Betrieb des Fahrzeugs mit eigener Antriebskraft erforderlich sind (z. B. Anlasser, Zündung, Kraftstoffversorgung usw.);
4.1.1.2 Eingriff mittels eines Codes in mindestens eine Steuerungseinheit, die für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist.
4.2 Aktive Betriebssicherheit Die aktive Betriebssicherheit muß durch geeignete Konstruktionsmaßnahmen der Wegfahrsperre erreicht werden, wobei die speziellen Umgebungsbedingungen im Fahrzeug zu berücksichtigen sind (siehe 3.8 und 5).
4.3 Passive Betriebssicherheit Es muß sichergestellt werden, daß die Wegfahrsperre als Ergebnis der Prüfungen nach Abschnitt 5 nicht ihren Zustand (scharfgeschaltet/entschärft) ändert.
4.4 Scharfschalten der Wegfahrsperre4.4.1 Die Wegfahrsperre muß sich ohne zusätzliches Eingreifen des Fahrers durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen automatisch scharfschalten:- —
beim Drehen des Zündschlüssels im Zündschloß in die Stellung „0” und dem Betätigen der Tür; in Ergänzung dazu dürfen Wegfahrsperren, die unmittelbar vor oder während des normalen Startvorgangs des Fahrzeugs entschärft werden, durch das Ausschalten der Zündung scharfgeschaltet werden;
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spätestens 5 Minuten nach dem Herausziehen des Zündschlüssels aus dem Zündschloß oder
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beim Verschließen des Fahrzeugs.
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beim Drehen des Zündschlüssels im Zündschloß in die Stellung „0” und dem Betätigen der Tür; in Ergänzung dazu dürfen Wegfahrsperren, die unmittelbar vor oder während des normalen Startvorgangs des Fahrzeugs entschärft werden, durch das Ausschalten der Zündung scharfgeschaltet werden;
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spätestens 5 Minuten nach dem Herausziehen des Zündschlüssels aus dem Zündschloß oder
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beim Verschließen des Fahrzeugs.
4.5 Entschärfen4.5.1 Das Entschärfen muß durch Verwendung einer oder einer Kombination der folgenden Einrichtungen erfolgen. Andere Einrichtungen mit gleichwertigem Wirkungsgrad sind zulässig:4.5.1.1 ein mechanischer Schlüssel, der den Vorschriften der Anlage 3 des Anhangs VI entspricht;
4.5.1.2 eine Tastatur zur Eingabe eines individuell wählbaren Codes mit mindestens 10000 Varianten;
4.5.1.3 ein elektrisch/elektronisches (z. B. ferngesteuertes) System, das mindestens 50000 Varianten, das Rollcodes und/oder eine Abtastzeit von mindestens zehn Tagen, z. B. höchstens 5000 Varianten pro 24 Stunden für mindestens 50000 Varianten, umfaßt.
4.5.1.1 ein mechanischer Schlüssel, der den Vorschriften der Anlage 3 des Anhangs VI entspricht;
4.5.1.2 eine Tastatur zur Eingabe eines individuell wählbaren Codes mit mindestens 10000 Varianten;
4.5.1.3 ein elektrisch/elektronisches (z. B. ferngesteuertes) System, das mindestens 50000 Varianten, das Rollcodes und/oder eine Abtastzeit von mindestens zehn Tagen, z. B. höchstens 5000 Varianten pro 24 Stunden für mindestens 50000 Varianten, umfaßt.
4.6 Zustandsanzeige4.6.1 Zur Bereitstellung von Information über den Zustand der Wegfahrsperre (scharfgeschaltet/entschärft/Wechsel von scharfgeschaltet zu entschärft und umgekehrt) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Außerhalb des Insassenraums angebrachte optische Anzeigen dürfen eine Lichtstärke von 0,5 cd nicht übersteigen.
4.6.2 Werden kurzfristig „dynamische” Prozesse wie Umschalten von „scharfgeschaltet” auf „entschärft” und umgekehrt angezeigt, so muß es sich um eine optische Anzeige gemäß 4.6.1 handeln. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.
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- Betriebsparameter und Prüfbedingungen
5.1 Betriebsparameter Alle Bauteile der Wegfahrsperre müssen den Vorschriften von Nummer 5 des Anhangs VI entsprechen. Diese Vorschriften gelten nicht für- —
Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs, bei eingebauter oder nicht eingebauter Wegfahrsperre geprüft wurden (z. B. Leuchten), oder
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Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind und für die die Prüfunterlagen beigebracht werden können.
Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs, bei eingebauter oder nicht eingebauter Wegfahrsperre geprüft wurden (z. B. Leuchten), oder
Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind und für die die Prüfunterlagen beigebracht werden können.
5.2 Prüfbedingungen Alle Prüfungen sind nacheinander an einer einzigen Wegfahrsperre durchzuführen. Es liegt jedoch im Ermessen der Prüfbehörden, ob andere Probestücke verwendet werden dürfen, wenn dadurch die Ergebnisse der anderen Prüfungen nicht beeinflußt werden.5.2.1 Betriebsprüfung Nach Beendigung aller nachstehend vorgeschriebenen Prüfungen ist die Wegfahrsperre unter normalen in 5.2.1.2 des Anhangs VI beschriebenen Prüfbedingungen zu prüfen, um festzustellen, ob sie weiterhin einwandfrei funktioniert. Erforderlichenfalls können vor der Prüfung Sicherungen ausgewechselt werden. Alle Bauteile der Wegfahrsperre müssen den Vorschriften nach 5.2.2 bis 5.2.8 und 5.2.12 des Anhangs VI entsprechen.
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- Anweisungen
(Die Nummern 6.1 bis 6.3 gelten nur für die Nachrüstung.) Jeder Wegfahrsperre müssen beiliegen:6.1 Einbauanleitungen:6.1.1 die Liste der Fahrzeuge und Fahrzeugmodelle, für die die Einrichtung bestimmt ist. Diese Liste kann spezifisch oder allgemein sein, z. B. „Alle PKWs mit Benzinmotor und negativ geerdeter 12-Volt-Batterie” ;
6.1.2 das Einbauverfahren, das durch Fotos und/oder deutliche Zeichnungen näher erläutert wird;
6.1.3 die vom Hersteller gelieferten ausführlichen Einbauanleitungen müssen so beschaffen sein, daß die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden, wenn sie von einem Fachmann beim Einbau korrekt befolgt werden;
6.1.4 aus den beigefügten Einbauanleitungen muß der Stromverbrauch der Wegfahrsperre hervorgehen und gegebenenfalls eine stärkere Batterie angeraten werden;
6.1.5 der Hersteller muß Verfahren zur Überprüfung des Fahrzeugs nach dem Einbau angeben. Dabei ist besonders auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit einzugehen;
6.2 ein Formular für die Einbaubescheinigung für das in der Anlage 1 ein Muster enthalten ist;
6.3 ein allgemeiner Hinweis an den Käufer der Wegfahrsperre zu den folgenden Punkten:6.3.1 Die Wegfahrsperre sollte entsprechend den Einbauanleitungen des Herstellers eingebaut werden;
6.3.2 es wird empfohlen, einen guten Einbaufachmann zu wählen (der Hersteller der Wegfahrsperre kann geeignete Fachleute angeben);
6.3.3 die der Wegfahrsperre beiliegende Einbaubescheinigung ist vom Einbaufachmann auszufüllen.
6.4 Gebrauchsanleitungen
6.5 Wartungsanweisungen
6.6 Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren, die bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen an der Wegfahrsperre auftreten könnten; durch solche Veränderungen oder Zusätze würde die Einbaubescheinigung nach 6.2 automatisch ungültig.
Fußnote(n):
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ETSI: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen. Liegen diese Normen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht vor, dann gelten die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.