Anlage 4 RL 74/61/EWG

Technische Vorschriften für akustische Alarmeinrichtungen (AAE)

1 Die AAE muß einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben. Bei mit Wechselstrom betriebenen AAE gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit innerhalb des unter 2.1.3.2 festgelegten Bereichs.

2 Die AAE muß die entsprechenden akustischen (spektrale Verteilung der Schallenergie) und mechanischen Merkmale aufweisen, um die nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge bestehen zu können.

2.1 Messung der Schallmerkmale

2.1.1 Die AAE sollte vorzugsweise in einem schalltoten Umfeld geprüft werden. Wahlweise kann sie in einem halb-schalltoten Raum oder auf freiem Gelände geprüft werden. In diesem Fall sind Vorkehrungen zu treffen, um Reflexionen vom Boden des Meßplatzes (z.B. durch Aufstellen absorbierender Schirme) zu verhindern. Es ist sicherzustellen, daß die räumliche Streuung in einer Halbkugel von mindestens fünf Metern Radius bis zu maximal zu messender Frequenz nicht größer ist als 1 dB, insbesondere in der Meßrichtung und in der Höhe des Geräts und des Mikrophons. Der Rauschpegel der Umgebung muß mindestens 10 dB niedriger sein als der zu messende Schalldruckpegel. Die zu prüfende Einrichtung und das Mikrophon müssen in gleicher Höhe angeordnet sein. Diese Höhe muß zwischen 1,15 und 1,25 m betragen. Die Achse der maximalen Empfindlichkeit des Mikrophons muß mit der Richtung der höchsten Schallaustrittsebene der Einrichtung zusammenfallen. Das Mikrophon ist so anzuordnen, daß sich seine Membran in einem Abstand von 2 ± 0,01 m von der Schallaustrittsebene der Einrichtung befindet. Bei Einrichtungen mit mehreren Austrittsöffnungen ist für die Entfernung zum Mikrophon die diesem am nächsten liegende Schallaustrittsebene zu benutzen.

2.1.2 Die Schalldruckpegel sind mit einem Präzisions-Schalldruckmesser Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung Nr. 651, erste Ausgabe (1979), zu messen. Alle Messungen sind unter Verwendung der Zeitkonstanten „F” durchzuführen. Der Gesamtschallpegel ist unter Verwendung der Bewertungskurve A zu messen. Das Spektrum des Schalls ist entsprechend der Fourier-Transformation des Schallzeichens zu messen. Wahlweise können Terzfilter entsprechend der IEC-Veröffentlichung Nr. 225, erste Ausgabe (1966), benutzt werden. In diesem Fall muß der Schalldruckpegel in der Bandmittenfrequenz 2500 Hz durch Addieren der quadratischen Mittelwerte der Schalldrücke in den Terz-Mittenfrequenzen 2000 Hz, 2500 Hz und 3150 Hz bestimmt werden. In jedem Fall gilt ausschließlich die Fourier-Transformationsmethode als Bezugsmethode.

2.1.3 Die AAE ist gegebenenfalls mit folgenden Spannungen zu betreiben:

2.1.3.1 Für mit Gleichstrom betriebene AAE mit einer Prüfspannung von 6,5, 13 oder 26 Volt, die am Ausgang der Spannungsquelle zu messen ist und einer Nennspannung von jeweils 6, 12 oder 24 Volt entspricht;

2.1.3.2 bei AAE, die mit Wechselstrom betrieben werden, wird der Strom durch einen Stromerzeuger des Typs geliefert, der normalerweise für diesen Typ von Einrichtung verwendet wird. Die Schallmerkmale der AAE werden für Geschwindigkeiten des Stromerzeugers aufgezeichnet, die 50 %, 75 % und 100 % der vom Hersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl betragen. Während dieser Prüfung unterliegt der Stromerzeuger keiner anderen Belastung. Die unter Nummer 3 beschriebene Dauerprüfung wird bei einer vom Hersteller der Einrichtung angegebenen und in dem oben erwähnten Bereich gewählten Geschwindigkeit durchgeführt.

2.1.4 Wird für die Prüfung einer mit Gleichstrom betriebenen AAE ein Gleichrichter verwendet, so darf der Wechselspannungsanteil seiner Klemmenspannung beim Betrieb der Einrichtungen für Schallzeichen nicht größer als 0,1 Volt, gemessen von Scheitel zu Scheitel, sein.

2.1.5 Für AAE, die mit Gleichstrom betrieben werden, muß der Leitungswiderstand einschließlich der Klemmen- und Kontaktwiderstände so nah wie möglich bei

0,05 Ohm für eine Nennspannung von 6 Volt,

0,10 Ohm für eine Nennspannung von 12 Volt,

0,20 Ohme für eine Nennspannung von 24 Volt

liegen.

2.1.6 Die AAE ist mittels der vom Hersteller vorgesehen Teile starr an einem Sockel zu befestigen, dessen Masse mindestens zehnmal größer ist als die Masse der zu prüfenden Einrichtung, mindestens aber 30 kg beträgt. Außerdem muß der Sockel so gestaltet sein, daß Reflexionen an seinen Oberflächen sowie seine Eigenschwingungen ohne wesentlichen Einfluß auf die Meßergebnisse sind.

2.1.7 Unter den vorstehend genannten Bedingungen darf der nach der Kurve A bewertete Schalldruckpegel 118 dB (A) nicht übersteigen.

2.1.7.1 Außerdem muß der Schalldruckpegel im Frequenzband 1800 bis 3500 Hz größer als der irgendeiner Frequenzkomponente über 3500 Hz und in jedem Fall gleich oder größer sein als 105 dB (A).

2.1.8 Die oben erwähnten Vorschriften müssen auch von einer Einrichtung erfüllt werden, die einer Dauerprüfung nach Nummer 3 unterzogen wurde. Die Netzspannung liegt mit für Gleichstrom betriebene AAE zwischen 115 % und 95 % der Nennspannung und für mit Wechselstrom betriebene AAE zwischen 50 % und 100 % der vom Generatorhersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl des Generators.

2.1.9 Bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 5 °C darf der Zeitabstand zwischen dem Augenblick der Aktivierung und dem Augenblick, in dem der Schallpegel den Mindestwert nach 2.1.7 erreicht, nicht mehr als 0,2 Sekunden betragen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für pneumatische und elektropneumatische Einrichtungen.

2.1.10 Die pneumatischen oder elektropneumatischen Einrichtungen müssen bei den vom Hersteller angegebenen Anschlußwerten die gleichen akustischen Leistungsmerkmale aufweisen, wie die von elektrischen AAE.

2.1.11 Bei Mehrklang-Einrichtungen, bei denen jede schallabgebende Einheit unabhängig arbeiten kann, müssen die oben angegebenen Mindestwerte auch erreicht werden, wenn jede der zugehörigen Einrichtungen einzeln betätigt wird. Der Höchstwert des Gesamtschallpegels darf nicht überschritten werden, wenn alle zugehörigen Einrichtungen gleichzeitig betätigt werden.

3 Dauerprüfungen

3.1 Die AAE ist bei Nennspannung und mit den in 2.1.3 und 2.1.5 vorgeschriebenen Leitungswiderständen 50000mal jeweils eine Sekunde lang mit einer anschließenden Unterbrechung von 4 Sekunden zu betätigen. Während der Prüfung ist die AAE mit einem Luftstrom von etwa 10 m/s Geschwindigkeit anzublasen.

3.2 Wird die Prüfung in einem schalltoten Raum durchgeführt, so muß dieser groß genug sein, damit die von der Einrichtung bei der Dauerprüfung erzeugte Wärme abgeführt werden kann.

3.3 Die Umgebungstemperatur im Prüfraum muß zwischen + 15 °C und + 30 °C liegen.

3.4 Wird nach der Hälfte der Anzahl der Betätigungen der AAE festgestellt, daß sich die Schallpegelwerte gegenüber dem Schallpegel vor der Prüfung verändert haben, ist eine Nachstellung der AAE zulässig. Nach der Gesamtzahl der Betätigungen muß die AAE, gegebenenfalls nach einer weiteren Nachstellung, die Vorschriften nach 2.1 erfüllen.

3.5 Bei elektropneumatischen Warneinrichtungen ist nach je 10000 Betätigungen ein Nachschmieren mit Öl, das vom Hersteller empfohlen ist, zulässig.

4 Typgenehmigungsprüfungen

4.1 Die Prüfungen sind an zwei Proben jeden Typs durchzuführen, die vom Hersteller für die Typgenehmigungsprüfung vorgelegt werden; beide Proben sind allen Prüfungen zu unterziehen und müssen den in dieser Anlage aufgeführten Vorschriften entsprechen.

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