Artikel 5 RL 75/106/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Feststellung des Volumens der Fertigpackungen, auf die dabei angewandten Prüfmethoden oder auf das in Anhang III Spalte I verzeichnete Nennvolumen beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1973 die in Anhang III Spalte II verzeichneten Nennvolumen zuließen, sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin zuzulassen; für das Volumen von 0,73 Litern wird diese Frist auf den 31. Dezember 1985 verkürzt und für Volumen von 0,375 l und 0,75 l für die in Anhang III Nummer 4 genannten Erzeugnisse auf den 31. Dezember 1991 verschoben.
(3)
- a)
- b)
- Fertigpackungen mit den in Anhang III Nummer 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnissen dürfen nach dem 31. Dezember 1988 nur in den in Anhang III Spalte I angegebenen Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden.
Fertigpackungen mit den in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnissen dürfen nach dem 31. Dezember 1990 nur in den in Anhang III Spalte I angegebenen Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden. Die in Anhang III Nummer 4 genannten Verpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 1991 nur in den Anhang III Spalte I genannten Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden.
- c)
- Unbeschadet des Buchstabens a) dürfen die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die in Pfandverpackungen mit folgenden Volumina enthalten sind:
- —
0,68 l, 0,70 l und 0,98 l in Spanien bis zum 31. Dezember 1992,
- —
0,46 l und 0,70 l in Griechenland bis zum 31. Dezember 1992.
- d)
- Unbeschadet des Buchstabens b) dürfen die in Anhang III Nummer 4 genannten Erzeugnisse in Irland und im Vereinigten Königreich in 0,071 l-Volumen in den Verkehr gebracht werden.
- e)
- Unbeschadet des Buchstabens b dürfen die in Anhang III Abschnitt 1 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 1993 in Ungarn erzeugt und abgefüllt worden sind und ein Volumen von 0,70 l aufweisen, in Ungarn unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden, dass Ungarn die Kommission von der Menge der Vorräte zum Tag des Beitritts in Kenntnis setzt.
(4)
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