Artikel 4 RL 75/106/EWG

(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nennvolumen bezeichnete Flüssigkeitsvolumen, das jeweils in ihnen enthalten sein soll, gemäß Anhang I angegeben sein.

(2) Bis zum Ablauf der Übergangszeiträume, die in der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG(2), vorgesehen sind, muß, wenn das Vereinigte Königreich oder Irland es verlangt, in ihrem Hoheitsgebiet außer dem in Einheiten des SI-Systems ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 des Anhangs I dieser Richtlinie auch das in entsprechenden Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems (Imperiales System) ausgedrückte Nennvolumen angegeben werden, sofern die letztgenannten Einheiten in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 243 vom 29. 10. 1971, S. 29.

(2)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 204.

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