Artikel 3 RL 75/106/EWG

(1) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen gekennzeichnet werden, die den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

(2) Sie sind den meßtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen.

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