Artikel 2 RL 75/106/EWG
(1) Eine Fertigpackung im Sinne dieser Richtlinie besteht aus einem Erzeugnis und der Umschließung, in die das Erzeugnis fertig verpackt ist.
(2) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in Umschließungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.
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