Artikel 1 RL 75/106/EWG
Gegenstand dieser Richtlinie sind die Fertigpackungen mit den in Anhang III aufgeführten flüssigen Erzeugnissen, die nach Volumen abgefüllt werden und in einheitlichen Mengen von nicht weniger als 5 ml und nicht mehr als 10 l in Verkehr gebracht werden sollen.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Fertigpackungen mit den in Anhang III
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Nummer 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnissen, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und für Berufszwecke bestimmt sind;
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Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 4 genannten Erzeugnissen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind.
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