Präambel RL 75/106/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den meisten Mitgliedstaaten sind die Bedingungen, unter denen in verschlossenen Fertigpackungen abgefüllte Flüssigkeiten in den Verkehr gebracht werden müssen, durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Fertigpackungen zu Handelshemmnissen führen; diese Vorschriften sind deshalb anzugleichen.
Im Interesse einer korrekten Verbraucherinformation sollte festgelegt werden, in welcher Weise die Angaben über das Nennvolumen der fertigverpackten Flüssigkeiten auf den Fertigpackungen anzubringen sind.
Es scheint ferner erforderlich, die zulässigen Fehlergrenzen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen zu spezifizieren und zur Erleichterung der Prüfung, ob die Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen, eine Bezugsmethode für diese Prüfung zu bestimmen.
Es empfiehlt sich, die Größen der Nennvolumen für ein und dasselbe Erzeugnis, die zu dicht beieinander liegen und zu einer Irreführung des Verbrauchers Anlaß geben könnten, zahlenmäßig so weit wie möglich zu verringern; angesichts der enormen Lagerbestände an Fertigpackungen in der Gemeinschaft kann diese Verringerung jedoch nur schrittweise erfolgen.
In der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren(3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte(4), ist in Artikel 16 vorgesehen, daß Einzelrichtlinien die Angleichung der Vertriebsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere in bezug auf die Festlegung, die Messung und die Kennzeichnung verpackter Mengen, zum Gegenstand haben können.
Für einige Mitgliedstaaten sind eine rasche Änderung des auf ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhenden Abfüllprinzips und die Einführung neuartiger Prüfungen sowie die Änderung des Einheitensystems mit Schwierigkeiten verbunden; deshalb müßte für diese Mitgliedstaaten eine Übergangszeit vorgesehen werden, die sich jedoch nicht hemmender auf den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen auswirken und die Anwendung der Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 56 vom 2. 6. 1972, S. 35.
- (2)
ABl. Nr. C 123 vom 27. 11. 1972, S. 9.
- (3)
ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14.
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