ANHANG I RL 75/106/EWG

1.
ZIELE

Die unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.1.
Das tatsächliche Volumen darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nennvolumen.
1.2.
Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die unter Nummer 2.4 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang II festgelegten Kontrollvorschriften entspricht.
1.3.
Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in der Tabelle unter Nummer 2.4 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem EWG-Zeichen nach Nummer 3.3 versehen werden.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDLEGENDE VORSCHRIFTEN

2.1.
Das Nennvolumen des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Volumen; es ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Fertigpackung enthalten soll.
2.2.
Das tatsächliche Füllvolumen des Inhalts einer Fertigpackung ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie tatsächlich enthält. Bei sämtlichen Prüfungen wird der Wert des tatsächlichen Füllvolumens berücksichtigt, der diesem Volumen bei einer Temperatur von 20 °C entspricht.
2.3.
Die Minusabweichung ist die Menge, um die das tatsächliche Füllvolumen unter dem Nennvolumen der betreffenden Fertigpackung liegt.
2.4.
Die zulässigen Minusabweichungen sind in nachstehender Tabelle festgelegt:

Nennvolumen Vn in Millilitern zulässige Minusabweichung
in % des Vn in Millilitern
5 bis 50 9
50 bis 100 4,5
100 bis 200 4,5
200 bis 300 9
300 bis 500 3
500 bis 1000 15
1000 bis 10000 1,5

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die (in Volumeneinheiten berechneten) Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelmilliliter aufzurunden.

3.
AUFSCHRIFTEN UND KENNZEICHNUNG

Auf allen entsprechend dieser Richtlinie hergestellten und in der handelsüblichen Form dargebotenen Fertigpackungen sind in unverwischbarer, deutlich lesbarer und gut sichtbarer Schrift anzubringen:
3.1.
Das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, die bei einem Nennvolumen von

    mehr als 100 cl mindestens 6 mm hoch,

    mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm hoch,

    mehr als 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm hoch,

    5 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind,

gefolgt von dem Einheitszeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß der Richtlinie 71/354/EWG, geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG.

Bis zum Ablauf der Überganszeiträume, die in der Richtlinie 71/354/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/770/EWG, vorgesehen sind, kann außer dem in SI-Einheiten ausgedrückten Nennvolumen gemäß Nummer 3.1 Absatz 1 auch das Ergebnis der Umrechnung dieses Volumens in Einheiten des englischen gesetzlichen Maßsystems (Imperiales System) angegeben werden; bei dieser Umrechnung sind folgende Koeffizienten zu verwenden:

1 ml=
0,0352 fluid ounce
1 l=
1,760 pint oder 0,220 gallon.

Soweit sie es für erforderlich halten, können die Mitgliedstaaten die letztgenannte Angabe für die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse vorschreiben.

Die Angaben des Imperialen Systems dürfen höchstens ebenso groß sein wie die entsprechenden Angaben in SI-Einheiten;

3.2.
ein Zeichen oder eine Aufschrift, damit die zuständige Stelle den in der Gemeinschaft ansässigen Abfüllbetrieb, Auftraggeber oder Importeur feststellen kann;
3.3.
der Buchstabe „e” in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nennvolumens, der bestätigt, daß die Fertigpackung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

Der Buchstabe „e” hat die in der Zeichnung zu Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG dargestellte Form.

Artikel 12 dieser Richtlinie ist entsprechend anwendbar.

Werden als Verpackung jedoch Maßbehältnisse verwendet, die der sie betreffenden Richtlinie genügen und auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Nummer 3.1 für die Anwendung dieser Richtlinie nicht erforderlich.

Diese Ausnahmeregelung gilt indessen nicht, wenn das Nennvolumen der Fertigpackung um höchstens 0,05 l von einem anderen Nennvolumen abweicht, das in Anhang III für dieselbe Erzeugnisgruppe vorgesehen ist.

4.
VERANTWORTUNG DES ABFÜLLBETRIEBS ODER DES IMPORTEURS

Die Verantwortung dafür, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, trägt der Abfüllbetrieb oder der Importeur. Die in einer Fertigpackung enthaltene, als „tatsächliches Füllvolumen” oder „Füllvolumen” bezeichnete Flüssigkeitsmenge wird unter der Verantwortung des Abfüllbetriebs oder des Importeurs gemessen oder kontrolliert. Die Messung oder die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorgenommen. Die Kontrolle kann stichprobenweise erfolgen. Wird das tatsächliche Füllvolumen nicht gemessen, so muß der Abfüllbetrieb die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Abfüllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat, gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Abfüllbetrieb nach einem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vornimmt und die Unterlagen über das Ergebnis dieser Kontrolle den genannten Stellen als Nachweis dafür zur Verfügung stellt, daß die Kontrollen sowie die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Bei der Einfuhr aus Drittländern kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch nachweisen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung ein in der entsprechenden Richtlinie angegebenes Maßbehältnis verwendet und unter den Bedingungen gefüllt wird, die in der genannten und in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind.

5.
VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEIM ABFÜLLBETRIEB, BEIM IMPORTEUR ODER BEI EINEM IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BEAUFTRAGTEN DES IMPORTEURS DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN

Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten stichprobenweise beim Abfüllbetrieb oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten vorgenommen. Diese statistische Stichprobenkontrolle wird in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Qualitätskontrolle durchgeführt. Sie muß in ihrer Wirksamkeit mit der in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar sein. So wird für den Wert der zulässigen Mindestfüllmenge ein von einem Mitgliedstaat angewandter Prüfplan mit dem in Anhang II dargelegten als vergleichbar angesehen, wenn der Abszissenpunkt 0,10 der Annahmekennlinie des erstgenannten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme des Loses = 0,10) um weniger als 15 % vom Abszissenpunkt des entsprechenden Punktes des in Anhang II festgelegten Prüfplans abweicht. Für den aufgrund der Methode der Standardabweichung erhaltenen Mittelwert wird ein in einem Mitgliedstaat angewandter Prüfplan mit dem in Anhang II dargelegten als vergleichbar angesehen, wenn die Abszisse des Koordinatenpunktes 0,10 der Annahmekennlinie des erstgenannten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme des Loses = 0,10) um weniger als 0,05 von der Abszisse des entsprechenden Punktes des in Anhang II festgelegten Prüfplans abweicht. Dabei wird unter Berücksichtigung der Annahmekennlinien dieser beiden Pläne die Variable der Abszissenachse: Vn-ms(1) zugrunde gelegt.

6.
ANDERE KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN

Diese Richtlinie berührt nicht die Durchführung von Kontrollen, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

m=
Mittelwert der Fertigpackungen der Lose.

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