ANHANG II RL 75/106/EWG

In diesem Anhang werden gemäß Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I Nummer 5 die Einzelheiten der Bezugmethode für die statistische Prüfung eines Loses von Fertigpackungen festgelegt.

1.
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MESSUNG DER TATSÄCHLICHEN FÜLLMENGE DER FERTIGPACKUNGEN

Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen kann unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllguts und Messung von dessen Dichte bestimmt werden. Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen. Die Verfahren für die Messungen kann jeder Mitgliedstaat selbst regeln.

2.
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNG EINES LOSES VON FERTIGPACKUNGEN

Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. Die Stichprobenprüfung umfaßt zwei Teile:

eine Prüfung, die sich auf die tatsächliche Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt,

eine Prüfung, die sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt.

Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn die Ergebnisse bei den Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen. Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen, die wie folgt zu verwenden sind:

der eine für eine nicht zerstörende Prüfung, d. h. für eine Prüfung, die nicht die Öffnung der Packung zur Folge hat,

der andere für eine zerstörende Prüfung, d. h. für eine Prüfung, die die Öffnung und Zerstörung der Packung zur Folge hat.

Die letztgenannte Prüfung ist aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen auf ein unumgängliches Minimum beschränkt; ihre Wirksamkeit ist geringer als die der erstgenannten Prüfung. Von der zerstörenden Prüfung ist daher nur Gebrauch zu machen, wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist. Im allgemeinen wird sie bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen nicht angewandt.

2.1.
Los von Fertigpackungen

2.1.1. Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt werden und die Gegenstand der Prüfung sind. Ihre Wirkung ist auf die nachstehend festgelegten Werte begrenzt.

2.1.2. Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfüllvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.

2.1.3. Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100 % des Losumfangs.

2.1.4. Von den unter den Nummern 2.2 und 2.3 vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, die die meisten Stichproben erfordert. Für die andere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben den ersten Stichproben in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein.

2.2.
Prüfung der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung

Die zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge der Fertigpackung. Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.

2.2.1.
Nicht zerstörende Prüfung

Die nicht zerstörende Prüfung wird nach einem Doppelprüfplan durchgeführt, der in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ist: Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muß mit dem im Plan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen:

Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen.

Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl oder größer, so wird das Los abgelehnt.

Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ablehnungszahl, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist.

Die jeweilige Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe ist zu kumulieren:

Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen.

Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablehnungszahl oder größer, so ist das Los abzulehnen.

TABELLE

Losumfang Stichprobe Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen
Reihenfolge Umfang Kumulierter Umfang Annahmezahl Ablehnungszahl
100 bis 500 1. 30 30 1 3
2. 30 60 4 5
501 bis 3200 1. 50 50 2 5
2. 50 100 6 7
3201 und mehr 1. 80 80 3 7
2. 80 160 8 9

2.2.2.
Zerstörende Prüfung

Die zerstörende Prüfung wird gemäß dem nachstehenden Einfachprüfplan durchgeführt und darf nur bei Losen verwendet werden, deren Anzahl gleich 100 oder größer ist. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen beläuft sich auf 20:

Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los als annehmbar angesehen.

Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder größer, so wird das Los abgelehnt.

Losumfang Stichprobenumfang Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen
Annahmezahl Ablehnungszahl
unabhängig vom Umfang (≥ 100) 20 1 2

2.3.
Zweite Prüfung: Mittelwert der Füllvolumen der Fertigpackungen eines Loses

2.3.1. Ein Fertigpackungslos wird bei dieser Prüfung als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert x- = Σxin der Füllvolumen xi von n Fertigpackungen einer Stichprobe größer ist als folgender Wert: Vn - s2n · t1-α In dieser Formel bedeuten:
Vn:
Nennvolumen,
s:
Schätzwert der Standardabweichung der Füllvolumen des Loses,
n:
Anzahl der Fertigpackungen der Stichprobe für die Prüfung,
t(1-α):
Zufallsvariable der Student-Verteilung, abhängig vom Freiheitsgrad ν = n - 1 und von der Aussagewahrscheinlichkeit (1-α) = 0,995.

2.3.2. Bezeichnet man mit xi die Messung des Füllvolumens des i. Einzelstückes einer Stichprobe vom Umfang n, so erhält man:

2.3.2.1. den Mittelwert der Füllvolumen der Stichprobe durch die Gleichung: x- = Σi = 1i = nxin

2.3.2.2. den Schätzwert der Standardabweichung s durch Berechnung folgender Werte:

Summe der Quadrate der Messungen: Σi = 1i = nxi2

Quadrat der Summe der Messungen: Σi = 1i = nxi2, und dann Σi = 1i = nxi2n

berichtigte Summe: SC = Σi = 1i = nxi2 - Σi = 1i = nxi2n

Schätzwert der Varianz: v = SCn - 1

Schätzwert der Standardabweichung s = 2v

2.3.3. Annahme- oder Ablehnungszahl der Lose von Fertigpackungen für die zweite Prüfung:

Zahl für die nicht zerstörende Prüfung

Losumfang Umfang der Stichprobe Zahlen für
Annahme Ablehnung
≤ 500 30 x- ≥ Vn - 0,503 s x- < Vn - 0,503 s
> 500 50 x- ≥ Vn - 0,379 s x- < Vn - 0,379 s

Zahl für die zerstörende Prüfung

Losumfang Umfang der Stichprobe Zahlen für
Annahme Ablehnung
unabhängig vom Umfang (≥ 100) 20 x- ≥ Vn - 0,640 s x- < Vn - 0,640 s

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