ANHANG V RL 75/322/EWG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDINGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN

1.
Allgemeines

1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2. Meßgeräte Die Meßeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR), Veröffentlichung Nr. 16-1 (93) entsprechen. Ein Mittelwert-Detektor oder ein Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der schmalbandigen elektromagnetischen Störungen nach diesem Anhang.

1.3. Prüfmethode

1.3.1. Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, die von Systemen auf Basis von Mikroprozessoren oder anderen schmalbandigen Quellen ausgehen könnten.

1.3.2. Als erster Prüfschritt muß das Niveau der Strahlung im FM-Frequenzbereich (88—108 MHz) an der Fahrzeug-Rundfunktantenne, mit der in Ziffer 1.2 festgelegten Ausrüstung, gemessen werden. Wird das in Ziffer 6.3.2.4 von Anhang I festgelegte Niveau nicht überschritten, dann wird das Fahrzeug betrachtet, als erfülle es die Anforderungen dieses Anhangs in bezug auf diesen Frequenzbereich, und die vollständige Prüfung wird nicht durchgeführt.

1.3.3. Bei der Durchführung der vollständigen Prüfung sind zwei alternative Antennenabstände erlaubt, 10 m oder 3 m zum Fahrzeug. In jedem Fall müssen die Anforderungen von Ziffer 3 dieses Anhangs erfüllt werden.

2.
Meßergebnisse

Die Meßergebnisse müssen in dbμV/m (μV/m) angegeben werden.

3.
Meßplatz

3.1. Die Messungen müssen auf ebenem, freiem Gelände, innerhalb eines Kreises von mindestens 30 m Radius um einen Punkt in der Mitte des Abstands zwischen dem Fahrzeug und der Antenne vorgenommen werden. Das Gelände muß elektromagnetisch reflektionsfrei sein (siehe Abbildung 1 von Anlage 1 zu Anhang IV).

3.2. Das Meßgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug in dem die Meßgeräte untergebracht sind, darf sich auf dem Prüfgelände befinden, aber nur in dem in Abbildung 1 von Anlage 1 zu Anhang IV gezeigten erlaubten Bereich. Andere Meßantennen sind im Prüfgelände, bei einem Mindestabstand von 10 m sowohl von der Empfangsantenne als auch von dem zu prüfenden Fahrzeug, erlaubt, vorausgesetzt es kann nachgewiesen werden, daß die Prüfergebnisse nicht beeinflußt werden.

3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der geschirmten Absorberhalle und dem Freifeld-Meßplatz nachgewiesen werden kann. Geschirmte Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen nach Abbildung 1 von Anlage 1 zu Anhang IV mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und Fahrzeug und der Antennenhöhe nicht erfüllen. Auch brauchen in diesem Fall keine Überprüfungen der Umgebungsstörungen vor oder nach der Prüfung gemäß Ziffer 3.4 dieses Anhangs durchgeführt zu werden.

3.4. Umgebung Um sicherzustellen, daß keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, daß keine Störung vom Fahrzeug die Umgebungsmessungen wesentlich beeinflußt, z. B. durch Entfernen des Fahrzeugs vom Prüfgelände, Entfernen des Zündschlüssels oder durch Abtrennen der Batterie. Bei beiden Messungen muß die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Grenzwerten jeweils nach Ziffer 6.3.2.1 oder 6.3.2.2 von Anhang I liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

4.1. Alle elektronischen Systeme des Fahrzeugs müssen unter den normalen Bedingungen eines stehenden Fahrzeugs betrieben werden.

4.2. Die Zündung muß eingeschaltet sein. Der Motor ist nicht in Betrieb.

4.3. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf das Fahrzeug, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.

5.
Art der Antenne, Lage und Ausrichtung

5.1. Art der Antenne Jede Antennenart kann verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Antennenfaktoren auf die Referenzantenne umrechenbar sind. Zur Kalibrierung der Antenne ist die Methode nach CISPR Veröffentlichung Nr. 12, 3. Ausgabe, Anlage A, anzuwenden.

5.2. Höhe und Meßentfernung

5.2.1. Höhe

5.2.1.1. 10-m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 3,0 ±0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.2. 3-m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 1,8 ±0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.1.3. Kein Teil von Empfangselementen jeglicher Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.2. Meßentfernung

5.2.2.1. 10-m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 10,0 ±0,02 m betragen.

5.2.2.2. 3-m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 3,0 ±0,05 m betragen.

5.2.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 1,0 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.

5.3. Lage der Antenne zum Fahrzeug Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite aufzustellen, wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muß (siehe Abbildung 1 von Anlage 1 zur Anhang IV).

5.4. Richtung der Antenne Für jeden Meßpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, auszuführen (siehe Abbildung 2 von Anlage 1 zu Anhang IV).

5.5. Meßwerte Der Höchstwert der vier Meßwerte, aufgenommen in Übereinstimmung mit den Ziffern 5.3 und 5.4 bei jeder Festfrequenz, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

6.
Frequenzen

6.1. Messungen Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. Dieser Bereich ist in dreizehn Bänder einzuteilen. In jedem Band kann eine Festfrequenz geprüft werden, um zu zeigen, daß die geforderten Grenzwerte erfüllt werden. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch das Fahrzeug wird die Prüfbehörde bei einer Festfrequenz in jedem der folgenden dreizehn Frequenzbänder prüfen: 30—50; 50—75; 75—100; 100—130; 130—165; 165—200; 200—250; 250—320; 320—400; 400—520; 520—660; 660—820; 820—1000 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, daß dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

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