ANHANG VI RL 75/322/EWG

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON FAHRZEUGEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

1.
Allgemeines

1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2. Prüfverfahren Diese Prüfung soll die Störfestigkeit gegen eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs nachweisen. Das Fahrzeug ist den in diesem Anhang beschriebenen elektromagnetischen Feldern auszusetzen. Das Fahrzeug ist während der Prüfung zu überwachen.

2.
Darstellung der Ergebnisse

Für die in diesem Anhang beschriebene Prüfung werden die elektrischen Feldstärken in V/m ausgedrückt.

3.
Meßort

Die Prüfeinrichtung muß in der Lage sein, Feldstärken in den in diesem Anhang festgelegten Frequenzbereichen zu erzeugen. Die Prüfeinrichtung hat (nationale) gesetzliche Vorschriften bzgl. der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, daß die Steuerungs- und Überwachungsausrüstung nicht so von gestrahlten Feldern beeinflußt wird, daß die Prüfungen ungültig sind.

4.
Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

4.1. Das Fahrzeug ist, außer der notwendigen Prüfausrüstung, in unbeladenem Zustand.

4.1.1. Der Motor muß normalerweise die Antriebsräder mit einer konstanten Geschwindigkeit antreiben, die drei Viertel der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht, falls kein technischer Grund den Hersteller veranlaßt, eine andere Geschwindigkeit zu wählen. Der Fahrzeugmotor muß mit dem entsprechenden Moment belastet werden. Gegebenenfalls können die Antriebswellen abgekoppelt werden (z. B. bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen), sofern durch die Antriebswellen kein Interferenzen hervorrufendes Bauteil angetrieben wird.

4.1.2. Das Abblendlicht ist einzuschalten.

4.1.3. Die linken oder rechten Fahrtrichtungsanzeiger sind einzuschalten.

4.1.4. Alle anderen Systeme, die die Kontrolle des Fahrers des Fahrzeugs beeinflussen, müssen wie im normalen Einsatz des Fahrzeugs eingeschaltet sein.

4.1.5. Das Fahrzeug darf nicht mit dem Prüfraum elektrisch verbunden sein, und zwischen dem Fahrzeug und seiner Prüfausrüstung darf keine Verbindung bestehen, außer der in den Ziffern 4.1.1 oder 4.2 geforderten. Die Berührung des Reifens mit dem Boden des Prüfraums stellt keine elektrische Verbindung dar.

4.2. Bei elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die einen wesentlichen Teil der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs bilden und nicht unter den in Ziffer 4.1 beschriebenen Bedingungen in Betrieb sind, ist es dem Hersteller erlaubt, einen Bericht oder zusätzliche Unterlagen der Prüfbehörde zur Verfügung zu stellen, daß das elektrische/elektronische System des Fahrzeugs die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Solche Unterlagen sind Bestandteil der Typgenehmigungsdokumentation.

4.3. Zur Überwachung des Fahrzeugs ist eine störungsfreie Ausrüstung zu verwenden. Die Außenseite des Fahrzeugs und der Fahrzeuginnenraum sind zu überwachen, um zu entscheiden, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt werden. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer (mehrerer) Videokamera(s) geschehen.

4.4. Das Fahrzeug steht normalerweise mit der Front zur Antenne. Wenn jedoch die elektronischen Steuereinheiten und die zugehörige Verkabelung sich überwiegend im Heck des Fahrzeugs befinden, sollte die Prüfung normalerweise mit dem Heck zur Antenne durchgeführt werden. Im Fall von langen Fahrzeugen (d. h. ausgenommen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge), deren elektronische Steuereinheiten und zugehörige Verkabelung sich überwiegend in der Mitte des Fahrzeugs befinden, kann ein Referenzpunkt (siehe Ziffer 5.4 dieses Anhangs) festgelegt werden, der sich entweder im Mittelpunkt der linken oder rechten Fahrzeugseite auf der Fahrzeugoberfläche befindet, oder auf einem Punkt der Fahrzeugseite liegt, der vom Hersteller in Verbindung mit der zuständigen Behörde gewählt wird, je nach Verteilung der elektronischen Systeme, Anordnung irgendwelcher Verkabelung und ihrer Eigenschaften. Eine solche Prüfung kann nur stattfinden, wenn die Bauausführung der Halle dies zuläßt. Die Lage der Antenne muß im Prüfbericht vermerkt werden.

5.
Typ der felderzeugenden Anlage, Lage und Ausrichtung

5.1. Typ der felderzeugenden Anlage

5.1.1. Der Typ der felderzeugenden Anlage ist so zu wählen, daß die verlangte Feldstärke am Referenzpunkt (siehe Ziffer 5.4 dieses Anhangs) bei den entsprechenden Frequenzen erreicht wird.

5.1.2. Die felderzeugende Anlage kann eine Antenne oder ein Feldgenerator (Transmission Line System) sein.

5.1.3. Der Aufbau und die Ausrichtung jeder felderzeugenden Anlage muß so sein, daß das erzeugte Feld im Bereich von 20 bis 1000 MHz horizontal oder vertikal polarisiert ist.

5.2. Höhe und Abstand der Messung

5.2.1. Höhe

5.2.1.1. Das Phasenzentrum der jeweils verwendeten Antenne darf nicht weniger als 1,5 m über der Ebene liegen, auf der das Fahrzeug steht, oder nicht weniger als 2 m über der Ebene, auf der das Fahrzeug steht, wenn die Höhe des Fahrzeugdachs 3 m überschreitet.

5.2.1.2. Kein Teil der abstrahlenden Elemente der jeweils verwendeten Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.

5.2.2. Abstand der Messung

5.2.2.1. Die beste Annäherung an reale Betriebsbedingungen ergibt sich, wenn die felderzeugende Anlage soweit entfernt wie möglich vom Fahrzeug aufgestellt wird. Diese Entfernung liegt in der Regel zwischen 1 m und 5 m.

5.2.2.2. Wird die Prüfung in einer Absorberhalle durchgeführt, dürfen die abstrahlenden Elemente der felderzeugenden Anlage nicht näher als 1 m zum strahlenabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand der Absorberhalle sein. Zwischen der Sendeantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.

5.3. Lage der Antenne im Verhältnis zum Fahrzeug

5.3.1. Der Abstand der abstrahlenden Elemente der felderzeugenden Anlage zur Außenfläche der Fahrzeugkarosserie darf nicht geringer als 0,5 m sein.

5.3.2. Die felderzeugende Anlage ist auf der Mittellinie des Fahrzeugs anzuordnen (Ebene der Längssymmetrie).

5.3.3. Kein Teil eines Feldgenerators, mit Ausnahme der Ebene auf der das Fahrzeug steht, darf näher als 0,5 m zu jedem Teil des Fahrzeugs sein.

5.3.4. Jede felderzeugende Anlage, die oberhalb des Fahrzeugs angebracht ist, muß sich in der Längsachse über mindestens 75 % der Länge des Fahrzeugs erstrecken.

5.4. Referenzpunkt

5.4.1. Im Sinne dieses Anhangs ist der Referenzpunkt der Punkt, an dem die Prüffeldstärke auftritt und der wie folgt definiert wird:

5.4.1.1. mindestens 2 m horizontal vom Phasenzentrum der Antenne oder mindestens 1 m vertikal von den abstrahlenden Elementen eines Feldgenerators;

5.4.1.2. auf der Mittellinie des Fahrzeugs (Ebene der Längssymmetrie);

5.4.1.3. in einer Höhe von 1,0 ± 0,05 m über der Ebene auf der das Fahrzeug oder 2,0 ± 0,05 m, wenn die geringste Dachhöhe irgendeines Fahrzeugs in der Modellreihe 3,0 m überschreitet;

5.4.1.4. bei der vorderen Beleuchtung entweder

1,0 ± 0,2 m innerhalb des Fahrzeugs, gemessen am Schnittpunkt der Windschutzscheibe und der Motorhaube (Punkt C in der Anlage 1 zu diesem Anhang), oder

0,2 ± 0,2 m von der Mittellinie der Vorderachse der Zugmaschine, zur Mitte der Zugmaschine hin gemessen, (Punkt D der Anlage 2 zu diesem Anhang),

je nachdem, welche Variante einen Referenzpunkt näher an der Antenne ergibt;

5.4.1.5. bei der hinteren Beleuchtung entweder

1,0 ± 0,2 m innerhalb des Fahrzeugs, gemessen am Schnittpunkt der Windschutzscheibe und der Motorhaube (Punkt C in der Anlage 1 zu diesem Anhang), oder

0,2 ± 0,2 m von der Mittellinie der Vorderachse der Zugmaschine, zur Mitte der Zugmaschine hin gemessen, (Punkt D der Anlage 2 zu diesem Anhang),

je nachdem, welche Variante einen Referenzpunkt näher an der Antenne ergibt.

5.5. Falls entschieden wird, das Heck des Fahrzeugs zu bestrahlen, wird der Referenzpunkt nach Ziffer 5.4 festgelegt. Das Fahrzeug wird dann mit der Front abgewendet zur Antenne aufgestellt und in eine Lage gebracht, als ob es horizontal um 180° um seinen Mittelpunkt gedreht worden wäre, d. h. die Entfernung von der Antenne zum nächst liegenden Teil der Außenfläche der Fahrzeugkarosserie bleibt unverändert. Dies wird in Anlage 3 zu diesem Anhang dargestellt.

6.
Prüfanforderungen

6.1. Frequenzbereich, Beharrungszeiten, Polarisierung Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 1000 MHz ausgesetzt.

6.1.1. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch das Fahrzeug wird das Fahrzeug bei maximal 14 Festfrequenzen in diesem Bereich geprüft, zum Beispiel: 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750 und 900 MHz. Die Ansprechzeit der Prüfausrüstung ist zu berücksichtigen und die Verweilzeit muß so ausreichend sein, daß die Prüfausrüstung unter normalen Bedingungen reagiert. Auf jeden Fall darf die Verweilzeit nicht weniger als 2 Sekunden betragen.

6.1.2. Es ist nur eine Polarisierungsebene pro Frequenzschritt entsprechend Ziffer 5.1.3 anzuwenden.

6.1.3. Alle anderen Prüfparameter sind wie in diesem Anhang beschrieben.

6.1.4. Versagt ein Fahrzeug bei der Prüfung nach Paragraph 6.1.1 dieses Anhangs, muß sichergestellt sein, daß das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist.

7.
Erzeugung der erforderlichen Feldstärke

7.1. Prüfungsdurchführung

7.1.1. Die „Referenzfeldmethode” wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen.

7.1.2. Kalibrierungsphase Bei jeder Prüffrequenz wird so viel Leistung in die felderzeugende Anlage eingespeist, daß die Prüffeldstärke am Referenzpunkt gemäß Paragraph 5, jedoch ohne Fahrzeug, erreicht wird. Die Vorwärtsleistung, oder ein anderer Parameter, der direkt auf die Felderzeugung bezogen ist, wird gemessen und die Werte aufgezeichnet. Die Prüffrequenzen liegen im Bereich von 20 bis 1000 MHz. Die Kalibrierung beginnt bei 20 MHz, wird in Frequenzschritten nicht größer als 2 % vom vorhergehenden Schritt durchgeführt und endet bei 1000 MHz. Diese Werte werden für die Typgenehmigungsprüfung verwendet, so lange keine Änderungen in den Einrichtungen oder Ausrüstungen vorgenommen werden, die eine Wiederholung dieses Verfahrens notwendig machen.

7.1.3. Prüfungsphase Das Fahrzeug wird in die Absorberhalle gebracht und entsprechend den Anforderungen von Paragraph 5 aufgestellt. Die in Ziffer 7.1.2 festgelegte erforderliche Vorwärtsleistung bei den in Ziffer 6.1.1 festgelegten Frequenzen wird in die felderzeugende Anlage eingespeist.

7.1.4. Unabhängig davon, welcher Parameter nach Ziffer 7.1.2 gewählt wurde, um das Feld festzulegen, muß der gleiche Parameter wieder verwendet werden, um die Feldstärke während der Prüfung zu erzeugen.

7.1.5. Die Ausrüstung zur Felderzeugung und ihre Anordnung während der Prüfung müssen den gleichen Spezifikationen entsprechen wie während der nach Ziffer 7.1.2 durchgeführten Arbeitsgänge.

7.1.6. Feldstärkemeßgerät Ein geeignetes kompaktes Feldstärkemeßgerät ist zur Kalibrierung der Referenzfeldstärken zu benutzen.

7.1.7. Während der Kalibrierung der Referenzfelder muß das Phasenzentrum des Feldstärkemeßgeräts an die Position des Referenzpunkts gebracht werden.

7.1.8. Wird eine kalibrierte Empfangsantenne als Feldstärkemeßgerät verwendet, müssen Aufzeichnungen in drei zueinander senkrechten Richtungen erfolgen, wobei sich die Feldstärke aus dem angezeigten Betrag der Feldstärke der drei Aufzeichnungen ergibt.

7.1.9. Um die unterschiedlichen Abmessungen von Fahrzeugen zu berücksichtigen, kann es für eine gegebene Prüfeinrichtung erforderlich sein, mehrere Antennenpositionen oder Referenzpunkte festzulegen.

7.2. Kontur der Feldstärke

7.2.1. Während der Kalibrierung der Referenzfelder (bevor ein Fahrzeug in den Prüfraum gebracht wird), darf die Feldstärke in mindestens 80 % der Kalibrierschritte nicht weniger als 50 % der nominalen Feldstärke an folgenden Stellen betragen:
i)
für alle felderzeugende Anlagen, 0,5 ± 0,05 m auf jeder Seite des Referenzpunkts auf einer Linie durch den Referenzpunkt und auf gleicher Höhe wie der Referenzpunkt und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs,
ii)
im Fall eines Feldgenerators, 1,5 ± 0,05 m auf einer Linie durch den Referenzpunkt, auf gleicher Höhe wie der Referenzpunkt und auf der Linie der Längsmittelebene.

7.3. Raumresonanz Ungeachtet den Bedingungen von Ziffer 7.2.1 sind keine Prüfungen bei Frequenzen mit Raumresonanzen durchzuführen.

7.4. Merkmale des zu erzeugenden Prüfsignals

7.4.1. Maximaler Wert des Prüfsignals Der maximale Wert des Prüfsignals muß auch bei Modulation gleich dem maximalen Wert eines unmodulierten Sinussignals entsprechen, dessen Betrag als quadratischer Mittelwert (r.m.s.) in V/m in Ziffer 6.4.2 von Anhang I festgelegt ist (siehe Anlage 4 dieses Anhangs).

7.4.2. Gestalt des Prüfsignals Das Prüfsignal muß eine hochfrequente Sinuswelle sein, amplitudenmoduliert durch ein Sinussignal von 1 kHz mit einem Modulationsgrad (m) von 0,8 ± 0,04.

7.4.3. Modulationsgrad Der Modulationsgrad (m) ist festgelegt als: m = Sinussignal max - Sinussignal minSinussignal max + Sinussignal min

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