Artikel 1 RL 75/439/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
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Altöl :
jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle;
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Beseitigung :
die Behandlung oder Vernichtung von Altölen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;
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Behandlung :
die Arbeitsvorgänge, die die Wiederverwertung von Altöl, d. h. die Aufbereitung und das Verbrennen, zum Ziel haben;
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Aufbereitung :
jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen;
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Verbrennung :
die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht;
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Sammeln :
sämtliche Arbeitsvorgänge, die das Verbringen der Altöle vom Besitzer zu den Unternehmen ermöglichen, die die Beseitigung dieser Öle durch-führen.
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