Artikel 2 RL 75/439/EWG
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/319/EWG(1) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen; daß bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Gewässer, der Luft oder des Bodens eintritt.
Fußnote(n):
- (1)
ABL. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.
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