Artikel 10 RL 75/439/EWG
(1) Bei der Lagerung und beim Sammeln dürfen die Besitzer und Sammler die Altöle nicht mit PCB und PCT im Sinne der Richtlinie 76/403/EWG(1) und nicht mit giftigen und gefährlichen Abfällen im Sinne der Richtlinie 78/319/EWG mischen.
(2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für Altöle mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 50 ppm die Bestimmungen der Richtlinie 76/403/EWG.
Die Mitgliedstaaten treffen ferner die erforderlichen besonderen technischen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB/PCT-haltige Altöle ohne vermeidbare Schäden für Mensch und Umwelt beseitigt werden.
(3) Die Aufarbeitung von PCB/PCT-haltigen Ajtölen kann zugelassen werden, wenn die PCB und PCT durch die Verfahren der Aufarbeitung entweder zerstört oder so verringert werden, daß die aufbereiteten Öle keinesfalls einen Höchstgehalt von 50 ppm PCB/PCT überschreiten.
(4) Die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(2) genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Altöle, die durch Stoffe verunreinigt wurden, welche giftige und gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG sind, werden in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie beseitigt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41.
ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
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