Artikel 11 RL 75/439/EWG
Jede Betriebsstätte, welche mehr als eine Menge Altöl erzeugt, sammelt und/oder beseitigt, die von jedem Mitgliedstaat festzulegen ist, jedoch 500 l pro Jahr nicht überschreiten darf, hat
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ein Nachweisbuch zu führen, das Angaben über Mengen, Beschaffenheit, Herkunft, Aufbewahrungsort sowie Abgabe und Übernahme enthält, wobei insbesondere das Datum von Abgabe und Übernahme einzutragen ist, und/oder
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diese Auskünfte der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Absatz 1 die Menge Altöl unter Zugrundelegung des nach einem angemessenen Umrechnungskoefflzienten berechneten Frischöläquivalents zu bestimmen.
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