Artikel 11 RL 75/439/EWG

Jede Betriebsstätte, welche mehr als eine Menge Altöl erzeugt, sammelt und/oder beseitigt, die von jedem Mitgliedstaat festzulegen ist, jedoch 500 l pro Jahr nicht überschreiten darf, hat

ein Nachweisbuch zu führen, das Angaben über Mengen, Beschaffenheit, Herkunft, Aufbewahrungsort sowie Abgabe und Übernahme enthält, wobei insbesondere das Datum von Abgabe und Übernahme einzutragen ist, und/oder

diese Auskünfte der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen.

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Absatz 1 die Menge Altöl unter Zugrundelegung des nach einem angemessenen Umrechnungskoefflzienten berechneten Frischöläquivalents zu bestimmen.

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