Artikel 12 RL 75/439/EWG
Jedes Unternehmen, welches Altöle sammelt, besitzt und/oder beseitigt, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte über die Sammlung und/oder die Beseitigung oder die Lagerung von Altölen oder ihren Rückständen zu erteilen.
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