Artikel 4 RL 75/439/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgendes verboten wird:

a)
das Einleiten von Altölen in Oberflächengewässer, Grundwasser, Küstengewässer und Kanalisationen;
b)
das Lagern und/oder Ableiten von Altölen, welche schädliche Auswirkungen auf den Boden haben, sowie das unkontrollierte Einleiten von Rückständen aus der Aufarbeitung von Altöl;
c)
die Behandlung von Altölen, welche eine Luftverunreinigung hervorruft, die über das in den geltenden Vorschriften festgelegte Niveau hinausgeht.

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