Artikel 5 RL 75/439/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten führen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch, um eine geeignete Lagerung sowie eine möglichst vollständige Sammlung der Altöle zu gewährleisten.

(2) In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dahin gehend, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Altöle gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.

(3) Zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten Ziele können die Mitgliedstaaten beschließen, für Altöle alle in Artikel 3 genannten Behandlungsverfahren vorzuschreiben. Zu diesem Zweck können sie entsprechende Kontrollen einführen.

(4) Um die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, muß jedes Unternehmen, das Altöle sammelt, bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen registriert und einer entsprechenden Kontrolle, gegebenenfalls einschließlich eines Genehmigungsverfahrens, unterworfen werden.

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