Artikel 7 RL 75/439/EWG

Werden Altöle aufbereitet, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

a)
die Aufbereitungsanlagen keine vermeidlichen Umweltschäden verursachen.

Zu diesem Zweck vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß die Gefahren, die mit der Menge der Aufbereitungsrückstände sowie mit ihren toxischen und schädlichen Eigenschaften verbunden sind, auf ein Mindestmaß beschränkt und die Rückstände gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;

b)
die aus der Aufbereitung von Altölen stammenden Basisöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und keine polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (PCB/PCT) in Konzentrationen enthalten, die die in Artikel 10 genannten Grenzwerte überschreiten.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit. Auf der Grundlage dieser Informationen unterbreitet die Kommission dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

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