Artikel 8 RL 75/439/EWG

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG(1) und des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten für den Fall, daß Altöle als Brennstoff verwendet werden, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betrieb der Anlage kein bedeutendes Ausmaß an Luftverschmutzung, insbesondere durch Emission der im Anhang genannten Stoffe, zur Folge hat im Hinblick hierauf

a)
vergewissern sich die Mitgliedstaaten, daß die in diesem Anhang festgesetzten Emissionsgrenzwerte bei der Verbrennung der Öle in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 3 MW eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können jederzeit strengere als die im Anhang angegebenen Grenzwerte festsetzen. Sie können ferner Grenzwerte für andere, im Anhang nicht angegebene Stoffe und Parameter festsetzen;

b)
ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Verbrennung der Altöle in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW angemessen kontrolliert wird.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit. Die Kommission legt dem Rat anhand dieser Informationen innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen Bericht vor, dem gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich ferner, daß

a)
die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;
b)
die als Brennstoff verwendeten Altöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und kein PCB/PCT in Konzentrationen von über 50 ppm enthalten.

(3) Die Einhaltung der im Anhang genannten Grenzwerte kann auch durch ein geeignetes System für die Kontrolle der Schadstoffkonzentrationen der zur Verbrennung bestimmten Altöle oder Gemische von Altölen und anderen Brennstoffen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Anlage gewährleistet werden.

Bei Anlagen, bei denen sich die Emissionen von im Anhang aufgeführten Stoffen auch durch Erhitzen von Erzeugnissen ergeben können, stellen die Mitgliedstaaten durch ein ständiges Kontrollsystem sicher, daß der Anteil dieser Stoffe, der sich aus der Verbrennung von Altölen ergibt, die im Anhang festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.

Fußnote(n):

(1)

Abl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.

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