Artikel 8 RL 75/439/EWG
(2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich ferner, daß
- a)
- die Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG beseitigt werden;
- b)
- die als Brennstoff verwendeten Altöle keine toxischen und gefährlichen Abfälle gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/319/EWG bilden und kein PCB/PCT in Konzentrationen von über 50 ppm enthalten.
(3) Die Einhaltung der im Anhang genannten Grenzwerte kann auch durch ein geeignetes System für die Kontrolle der Schadstoffkonzentrationen der zur Verbrennung bestimmten Altöle oder Gemische von Altölen und anderen Brennstoffen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Anlage gewährleistet werden.
Bei Anlagen, bei denen sich die Emissionen von im Anhang aufgeführten Stoffen auch durch Erhitzen von Erzeugnissen ergeben können, stellen die Mitgliedstaaten durch ein ständiges Kontrollsystem sicher, daß der Anteil dieser Stoffe, der sich aus der Verbrennung von Altölen ergibt, die im Anhang festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.