ANHANG I RL 75/439/EWG

Emissionsgrezwerte für bestimmte, bei der Verbrennung von Altölen freigesetzte Stoffe in Anlagen mit einer Feuerungswårmeleistung von mindestens 3 MW

Schadstoff 3Grenzwert mg/Nm
Cd 0,5
Ni 1
entweder(2) oder(2)
Cr 1,5 Cr 5
Cu Cu
V V
Pb 5 Pb
Cl(3) 100
F(4) 5
SO2(5)
Staube (insgesamt)(5)

Fußnote(n):

(1)

Diese Grenzwerte, die bei der Verbrennung von Altölen nicht überschritten werden dürfen, geben die Massenkonzentration der Emissionen an den genannten. Stoffen im Abgas an, bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf und bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 %. Im Falle von Artikel 8 Absatz 3 aweiter Unterabsatz entspricht der sauerstoffgehalt dem Sauerstoffgehalt, der sich bei normalen Betriebsbedingungen in dem betreffenden besonderen Prozeß ergibt.

(2)

Es bleibt den Mitgliedstasten überlassen festzulegen, welche dieser Optionen in ihrem Land gelten soll.

(3)

Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff.

(4)

Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff.

(5)

Vorerst können Grenzwerte für diese Stoffe nicht festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden selbst Emissionsnormen für die Beseitignung dieser Stoffe unter Berücksichtigung der Vorschriften der Richtlinie 80/779/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30) festsetzen.

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