Artikel 2 RL 75/442/EWG
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für
- a)
- gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;
- b)
-
folgende folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:
- i)
- radioaktive Abfälle;
- ii)
- Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
- iii)
- Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;
- iv)
- Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
- v)
- ausgesonderte Sprengstoffe.
(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.
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