Artikel 1 RL 75/442/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)
„Abfall” : alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.

Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselbem Verfahren überarbeitet;

b)
„Erzeuger” : jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ( „Ersterzeuger” ), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
c)
„Besitzer” : der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
d)
„Bewirtschaftung” : das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
e)
„Beseitigung” : alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
f)
„Verwertung” : alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
g)
„Einsammeln” : das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.

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