Präambel RL 75/442/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrags vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Rechtsangleichung durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrags zurückzugreifen.
Jede Regelung der Abfallbeseitigung muß als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.
Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.
In dem Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(3), wird die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Aktionen einschließlich der Rechtsangleichung hervorgehoben.
Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, muß auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat, ausgenommen radioaktive Abfälle, Abfälle aus dem Bergbau und landwirtschaftliche Abfälle, Tierkörper, Abwässer, gasförmige Ableitungen sowie Abfälle, die einer besonderen Gemeinschatfsregelung unterliegen.
Zur Gewährleistung des Umweltschutzes muß ein Genehmigungsverfahren für diejenigen Unternehmen vorgesehen werden, die Abfälle für andere aufbereiten, lagern oder ablagern, ferner eine Überwachung der Firmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder die fremde Abfälle sammeln sowie schließlich ein Plan für die wesentlichen Daten, die in den verschiedenen Phasen der Abfallbeseitigung zu berücksichtigen sind.
Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, muß entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 32 vom 11. 2. 1975, S. 36.
- (2)
ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1975, S. 12.
- (3)
ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.
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