Artikel 2 RL 76/114/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben, deren Lage und Anbringungsart verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.
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