Artikel 3 RL 76/114/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben, deren Lage und Anbringungsart verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.

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