Artikel 3 RL 76/114/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben, deren Lage und Anbringungsart verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.