Artikel 2 RL 76/115/EWG
Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M und N im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz(1) in Unterklassen unterteilt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.
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