Artikel 4 RL 76/115/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit den Verankerungen der Sicherheitsgurte zusammenhängen, wenn diese Verankerungen den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

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