Artikel 2 RL 76/135/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest.
Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.
(2) Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.
(3) Die Schiffsatteste werden in einer Sprache der Gemeinschaft abgefaßt, enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben und verwenden das im Anhang aufgeführte Numerierungssystem.
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