Artikel 1 RL 76/135/EWG
Diese Richtlinie gilt für
- a)
- Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von zwanzig oder mehr Tonnen, einschließlich Schub- und Schleppboote,
- b)
- Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
auf den Binnenwasserstraßen. Diese Richtlinie berührt nicht die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und in dem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorgesehenen Bestimmungen.
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