Präambel RL 76/135/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es empfiehlt sich, zur Erhöhung der Sicherheit der Binnenschiffahrt in der Gemeinschaft zunächst die gegenseitige Anerkennung der Schiffsatteste für Binnenschiffe herbeizuführen.
Es ist festzulegen, unter welchen Umständen und Bedingungen ein Mitgliedstaat die Fahrt eines Schiffes unterbrechen kann.
Es muß eine Zeitgrenze für die Einführung gemeinsamer technischer Anforderungen festgelegt werden. Die Geltungsdauer dieser Richtlinie ist bis zum Inkrafttreten dieser gemeinsamen Vorschriften zu befristen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 280 vom 8. 12. 1975, S. 71.
- (2)
Stellungnahme vom 27. 11. 1975 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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