Artikel 1 RL 76/160/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a)
„Badegewässer” die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

—

von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder

—

nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;

b)
„Badegebiet” die Stelle, an der sich Badegewässer befinden;
c)
„Badesaison” den Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.

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