Artikel 1 RL 76/160/EWG
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:
- a)
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„Badegewässer” die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden
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von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder
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nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;
- b)
- „Badegebiet” die Stelle, an der sich Badegewässer befinden;
- c)
- „Badesaison” den Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.
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