Artikel 1 RL 76/160/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a)
„Badegewässer” die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder

nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;

b)
„Badegebiet” die Stelle, an der sich Badegewässer befinden;
c)
„Badesaison” den Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.