Präambel RL 76/160/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ist es erforderlich, die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren.

Eine Überwachung der Badegewässer ist notwendig, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen.

Es gibt auf diesem Gebiet bestimmte Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben; jedoch sind im Vertrag nicht alle für diesen Bereich erforderlichen Befugnisse vorgesehen.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(3) sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen, denen ein Umweltmedium genügen muß, insbesondere die Definition der Parameter für Wasser einschließlich der Badegewässer, vor.

Zur Erreichung dieser Qualitätsziele müssen die Mitgliedstaaten Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die Badegewässer müssen diesen Werten binnen zehn Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie entsprechen.

Es ist vorgesehen, daß die Badegewässer unter bestimmten Umständen als den Werten der sich auf sie beziehenden Parameter entsprechend angesehen werden, auch wenn ein bestimmter Anteil der während der Badesaison entnommenen Proben die im Anhang angegebenen Grenzwerte überschreitet.

Um eine gewisse Geschmeidigkeit bei der Anwendung der Richtlinie zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen vorzusehen. Diese Ausnahmen dürfen indessen die zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Volksgesundheit nicht außer acht lassen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht.

Die Öffentlichkeit interessiert sich in zunehmendem Maße für die Fragen, die mit der Umwelt und der Verbesserung der Umweltqualität zusammenhängen. Sie muß daher objektiv über die Qualität der Badegewässer unterrichtet werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 218 vom 9.6.1975, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 286 vom 15.12.1975, S. 5.

(3)

ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3.

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