Artikel 10 RL 76/160/EWG

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt eingesetzt, im folgenden der „Ausschuß” genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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