Artikel 9 RL 76/160/EWG
Die Kommission erlässt die Änderungen, die zur Anpassung der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Parameterwerte G und I sowie der Analyseverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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